Deutschland im Wandel - BVerfGE 4 331 Soforthilfegesetz
 
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Informationen zum Dokument  BVerfGE 4, 331 - Soforthilfegesetz  Materielle Begründung
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Zitiert durch:
BVerfGE 103, 111 - Wahlprüfung Hessen
BVerfGE 77, 1 - Neue Heimat
BVerfGE 66, 214 - Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen
BVerfGE 63, 131 - Gegendarstellung
BVerfGE 60, 175 - Startbahn West
BVerfGE 26, 186 - Ehrengerichte
BVerfGE 22, 106 - Steuerausschüsse
BVerfGE 21, 139 - Freiwillige Gerichtsbarkeit
BVerfGE 18, 241 - Ärztekammern
BVerfGE 17, 1 - Waisenrente I
BVerfGE 16, 6 - Verkündungszeitpunkt
BVerfGE 15, 268 - Tierzuchtgesetz I
BVerfGE 14, 156 - Assessorenstrafkammern
BVerfGE 14, 56 - Gemeindegerichte
BVerfGE 11, 126 - Nachkonstitutioneller Bestätigungswille
BVerfGE 9, 89 - Gehör bei Haftbefehl
BVerfGE 8, 274 - Preisgesetz
BVerfGE 7, 282 - lex Salamander
BVerfGE 6, 55 - Steuersplitting

Zitiert selbst:
BVerwGE 1, 4 - Soforthilfegesetz (SHG)
BVerfGE 3, 377 - Schwerbeschädigtenschutz
BVerfGE 2, 237 - Hypothekensicherungsgesetz
BVerfGE 2, 181 - Besatzungsanordnungen
BVerfGE 2, 124 - Normenkontrolle II
BVerfGE 1, 184 - Normenkontrolle I
BVerfGE 1, 97 - Hinterbliebenenrente I
BVerfGE 1, 14 - Südweststaat
BVerfGE 1, 4 - Urteilsverfassungsbeschwerde

I.
1. Nach §§ 49 ff. SHG war die Verwaltung der auf Antrag ...
2. Die Soforthilfeausschüsse entschieden durch Beschlu ...
3. Inzwischen sind das Soforthilfegesetz, die entsprechenden Vors ...
II.
1. In beiden Ausgangsverfahren hatten die Beschwerdeausschüs ...
2. Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß ...
III.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Febr ...
2. Für das Hamburgische Oberverwaltungsgericht würde di ...
IV.
1. Irrig ist die Erwägung, daß die Voraussetzungen, un ...
2. a) Zu diesen Anforderungen gehört jedenfalls, daß a ...
3. Die Bestimmungen des Soforthilfegesetzes gewährten dem Vo ...
4. Dem Ergebnis, daß § 69 Abs. 2 SHG mit dem Grundgese ...
5. Die Beschwerdeausschüsse des Soforthilfegesetzes waren al ...
Bearbeitung, zuletzt am 7. März 2005, durch: A. Tschentscher; Rainer M. Christmann  
BVerfGE 4, 331 (331)1. Für alle nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (23. Mai 1949) erlassenen Gesetze ist die ausschließliche Verwerfungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG gegeben.  
2. Die Voraussetzungen, unter denen eine Institution als Gericht im Sinne des Grundgesetzes anzusehen ist, sind für alle Zweige der Gerichtsbarkeit gleich.  
3. Gericht im Sinne des Grundgesetzes ist ein Gremium nur dann, wenn seine berufsrichterlichen Mitglieder grundsätzlich hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, Richter auf Probe oder auf Widerruf also nur insoweit herangezogen werden, als das nach verständigem Ermessen zur Heranbildung von Nachwuchs oder aus anderen zwingenden Gründen notwendig ist (Art. 97 Abs. 2 GG).
Gericht im Sinne des Grundgesetzes ist ein Gremium dann nicht, wenn ihm institutionell ein Mitglied angehört, das als weisungsgebundener Beamter die gleiche Materie bearbeitet, über die er als unabhängiger Richter zu entscheiden hat (Art. 20 Abs. 2 GG).
 
 
Beschluß
 
des Ersten Senats vom 9. November 1955  
- 1 BvL 13/52, 1 BvL 21/53 -  
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 69 Absatz 2 des Gesetzes zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz - SHG) vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) aus BVerfGE 4, 331 (331)BVerfGE 4, 331 (332)Antrag 1. des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in dem Verwaltungsrechtsstreit O. gegen Staat Württemberg-Baden - III 74/51 -, 2. des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in dem Verwaltungsrechtsstreit St. gegen Landesamt für Soforthilfe, Beschwerdeausschuß I - OVG Bf. I 449/51 -.  
Entscheidungsformel:  
§ 69 Absatz 2 des Gesetzes zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz - SHG) vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) ist insoweit nichtig, als er bestimmt, daß die Beschwerdeausschüsse als Verwaltungsgerichte entscheiden.  
 
Gründe:
 
I.  
Das Soforthilfegesetz des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 8. August 1949 wurde in dem am 18. August 1949 ausgegebenen Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes verkündet. Entsprechende Vorschriften wurden auch in Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern sowie für den bayerischen Kreis Lindau erlassen.
1
1. Nach §§ 49 ff. SHG war die Verwaltung der auf Antrag zu gewährenden Soforthilfeleistungen
2
    Unterhaltshilfe, §§ 35 bis 42 SHG;
3
    Ausbildungshilfe, § 43 SHG;
4
    Aufbauhilfe, § 44 SHG;
5
    Hausrathilfe, § 45 SHG;
6
    Gemeinschaftshilfe, §§ 46, 47 SHG
7
den Soforthilfebehörden übertragen. Als untere Instanzen wurden innerhalb der bestehenden Behörden der allgemeinen Verwaltung in den Stadt- und Landkreisen Ämter für Soforthilfe und als Mittelbehörden die Landesämter für Soforthilfe innerhalb von Behörden der allgemeinen Verwaltung errichtet, die der Kreisstufe übergeordnet waren, in den meisten Ländern innerhalb des Innen- oder des Finanzministeriums (vgl. Kühne-Wolff, Komm. zum SHG, 1950, S. 366/367). Größere Länder, BVerfGE 4, 331 (332)BVerfGE 4, 331 (333)z.B. Bayern, Niedersachsen und Württemberg-Baden, schufen ferner Außenstellen der Landesämter bei den Regierungspräsidenten bzw. den Präsidenten der Verwaltungsbezirke (Durchführungsverordnung zum Zweiten und Dritten Teil des Soforthilfegesetzes [Soforthilfe-DVO], Abs. 1 zu § 52 SHG [WiGBl. S. 225]). Als oberste Soforthilfebehörde für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet und die Länder der ehemaligen französischen Besatzungszone wurde das Hauptamt für Soforthilfe in Bad Homburg v. d. Höhe errichtet, das zunächst dem Direktor der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und nach Einrichtung der Bundesverwaltung dem Bundesminister der Finanzen unmittelbar unterstand.
8
Bei der unteren Verwaltungsstufe, den Ämtern für Soforthilfe, wurden Soforthilfeausschüsse gebildet, die aus dem Leiter des Amtes oder einem Vertreter als Vorsitzendem und zwei - in den Landkreisen vom Kreistag, in den Stadtkreisen von der Stadtverordnetenversammlung - auf die Dauer eines Jahres gewählten Beisitzern bestanden. Die hier in Rede stehenden Beschwerdeausschüsse wurden bei den Landesämtern für Soforthilfe oder bei deren Außenstellen, also bei der Mittelstufe der Verwaltungsbehörden errichtet. Sie bestanden aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Den Vorsitz führte der Leiter der zuständigen Behörde - d. h. der Leiter des Landesamtes, nicht der Minister, innerhalb dessen Ministerium es errichtet war oder ein Vertreter des Behördenleiters. Die beiden Beisitzer wurden von den Landesparlamenten auf die Dauer eines Jahres gewählt. Als letzte Entscheidungsinstanz wurde zunächst beim Hauptamt für Soforthilfe ein aus fünf Mitgliedern bestehender Spruchsenat gebildet, der durch Verordnung vom 15. Januar 1951 (BGBl. I S. 71) auf den Bund übergeführt und dem Bundesfinanzhof eingegliedert wurde.
9
Während die Soforthilfeausschüsse kraft ausdrücklicher Bestimmung (§ 69 Abs. 1 SHG) als Verwaltungsbehörden nach den allgemeinen Weisungen des Präsidenten des Hauptamtes für Soforthilfe entschieden, bestimmt die zur Prüfung gestellte VorBVerfGE 4, 331 (333)BVerfGE 4, 331 (334)schrift des § 69 Abs. 2 SHG für die Beschwerdeausschüsse und den Spruchsenat:
10
    "Der Beschwerdeausschuß und der Spruchsenat entscheiden als Verwaltungsgerichte; ihre Mitglieder sind daher als solche unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen."
11
Demzufolge wird in § 69 Abs. 3 SHG die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Zweiten Teil des Soforthilfegesetzes vor den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen.
12
Die Interessen des Soforthilfefonds wurden in den einzelnen Verfahren durch den "Beauftragten des Hauptamts für Soforthilfe" wahrgenommen, der vom Präsidenten des Hauptamtes bestellt wurde und weisungsgebunden war.
13
2. Die Soforthilfeausschüsse entschieden durch Beschluß über Anträge auf Unterhaltshilfe, soweit der Leiter des Amtes nicht bereits durch Vorbescheid solchen Anträgen entsprochen hatte. Der Soforthilfeausschuß hatte ferner von vornherein über Anträge auf Ausbildungshilfe, Aufbauhilfe und Hausrathilfe durch Bescheid zu befinden. Soweit handelte es sich eindeutig um reine Verwaltungsverfahren.
14
Gegen die Beschlüsse und Bescheide der Soforthilfeausschüsse konnten der Geschädigte und der Beauftragte des Hauptamtes für Soforthilfe Beschwerde zum Beschwerdeausschuß als einem besonderen "Verwaltungsgericht" erheben. Die Beschlüsse über Unterhaltshilfe hatte der Beschwerdeausschuß in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig zu überprüfen, während er bei den Beschlüssen über Anträge auf Ausbildungshilfe, Aufbauhilfe und Hausrathilfe auf die Nachprüfung eines Ermessensmißbrauchs beschränkt war. Mit der Beschwerde zum Spruchsenat konnten nur Beschlüsse der Beschwerdeausschüsse auf Unterhaltshilfe unter gewissen Voraussetzungen angefochten werden. Der Spruchsenat war keine zweite Tatsacheninstanz, sondern überprüfte nur Rechtsfragen.
15
Für das Verfahren vor dem Spruchsenat galten sinngemäß die Verfahrensvorschriften der MRVO 165 (Soforthilfe-DVO Abs. 1 zu § 56 SHG, eingefügt durch ErgVO vom 22. Dezember 1950 BVerfGE 4, 331 (334)BVerfGE 4, 331 (335)[BGBl. 1951 I S. 51]). Das Verfahren vor den Beschwerdeausschüssen ist weder in dem Soforthilfegesetz noch in einer Durchführungsverordnung umfassend geregelt; vielmehr werden nur einzelne Verfahrensvorschriften gegeben (vgl. z. B. §§ 61, 65 SHG und Soforthilfe-DVO Ziff. 1 und 2 zu § 61 SHG, Ziff. 2 zu § 64 SHG, zu § 65 SHG). Im übrigen wurden von den Beschwerdeausschüssen im allgemeinen auch ohne ausdrückliche Verweisung des Soforthilfegesetzes die in den verschiedenen Ländern geltenden verwaltungsgerichtlichen Vorschriften angewendet.
16
3. Inzwischen sind das Soforthilfegesetz, die entsprechenden Vorschriften der Länder der ehemaligen französischen Besatzungszone und die Durchführungsverordnungen durch § 371 Ziff. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG) vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) mit Wirkung vom 1. September 1952 aufgehoben und für die Überleitung der Soforthilfe in den Lastenausgleich materiell und verfahrensmäßig besondere Vorschriften erlassen worden: Nach § 353 LAG i.V.m. § 6 der Ersten Verordnung für Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 24. November 1952 (BGBl. I S. 742) gelten für die Weiterbehandlung der noch nicht endgültig entschiedenen Anträge auf Soforthilfeleistungen - deren Erledigung sich materiell nach den Bestimmungen des Soforthilfegesetzes richtet - die Verfahrensvorschriften für gleichartige Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz. An die Stelle der Ämter für Soforthilfe, der Soforthilfeausschüsse, der Landesämter für Soforthilfe und des Hauptamtes für Soforthilfe sind die Ausgleichsämter, die Ausgleichsausschüsse, die Landesausgleichsämter und das Bundesausgleichsamt getreten (§ 352 LAG).
17
Dagegen konnte die Zuständigkeit der Beschwerdeausschüsse des Soforthilfegesetzes nicht auf die neuen Beschwerdeausschüsse des Lastenausgleichsgesetzes (§ 310 LAG) übergehen, weil deren Stellung und Aufgaben trotz der gleichartigen personellen Zusammensetzung nicht die gleichen sind.BVerfGE 4, 331 (335)
18
BVerfGE 4, 331 (336)Die Beschwerdeausschüsse des Lastenausgleichsgesetzes bestehen aus dem Leiter der Behörde, bei der der Beschwerdeausschuß eingerichtet ist, oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem und aus zwei ehrenamtlichen Beisitzern, die von den zuständigen politischen Wahlkörperschaften gewählt werden (§ 310 II und III i.V.m. § 309 II bis IV LAG).
19
Das Lastenausgleichsgesetz behandelt die Beschwerdeausschüsse, die für den Bereich eines Stadt- oder Landkreises oder mehrerer Kreise zu bilden sind, als reine Verwaltungsbehörden (§ 310 LAG) und vertraut die rechtsprechende Tätigkeit hinsichtlich der Ausgleichsleistungen ausdrücklich den allgemeinen Verwaltungsgerichten an (§ 315 LAG). Gegen den Beschluß der Beschwerdeausschüsse des Lastenausgleichsgesetzes können der Antragsteller und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds, der an die Stelle des Beauftragten des Hauptamtes für Soforthilfe getreten ist, die Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben (§ 338 LAG).
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Die Überleitung der nach dem Soforthilfegesetz anhängigen Verfahren in das System der Lastenausgleichsorganisation ist in § 353 LAG i.V.m. § 6 der Ersten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz folgendermaßen geregelt: Diejenigen Verfahren, die über die Beschwerdeausschüsse des Soforthilfegesetzes noch nicht hinausgelangt sind, gehen nunmehr an die Beschwerdeausschüsse des Lastenausgleichsgesetzes und anschließend weiter über die Verwaltungsgerichte erster Instanz an das Bundesverwaltungsgericht (§ 353 Ziff. 1 und 2 LAG). Diejenigen Verfahren, die schon beim Spruchsenat anhängig waren, gehen zunächst an die neuen Beschwerdeausschüsse, die der Rechtsbeschwerde abhelfen können. Wird Abhilfe nicht gewährt, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, ohne daß noch ein Verwaltungsgericht erster Instanz anzurufen wäre (§ 353 Ziff. 3 LAG).
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Keine Übergangsregelung gibt das Gesetz für den Fall, daß ein Beschwerdeausschuß alten Rechts entschieden hat, ohne daß eine Rechtsbeschwerde an den Spruchsenat gegeben war, und für den Fall, daß der Spruchsenat entschieden hat.BVerfGE 4, 331 (336)
22
BVerfGE 4, 331 (337)II.  
1. In beiden Ausgangsverfahren hatten die Beschwerdeausschüsse am 15. August 1950 und am 4. Januar 1951, also vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (1. September 1952), nach dem Soforthilfegesetz über Ansprüche auf Unterhaltshilfe (§§ 35 bis 42 SHG) entschieden, ohne die Rechtsbeschwerde zum Spruchsenat zuzulassen (§ 62 Abs. 1 SHG). Jeder der beiden Antragsteller hat alsdann - ebenfalls noch vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes - gegen die ihm ungünstige Entscheidung des Beschwerdeausschusses Anfechtungsklage beim allgemeinen Verwaltungsgericht erhoben.
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Das Verwaltungsgericht Karlsruhe und das Hamburgische Oberverwaltungsgericht sehen sich durch § 69 Abs. 2 SHG an einer Sachentscheidung gehindert, weil die Beschwerdeausschüsse nach dieser Bestimmung besondere Verwaltungsgerichte sind und weil nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften der Rechtsweg vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten nur gegeben ist, soweit nicht ein anderes Gericht zu entscheiden hat. Die Organisation der Beschwerdeausschüsse gemäß § 53 SHG entspricht jedoch nach der Ansicht der Gerichte nicht den Anforderungen die nach dem Grundgesetz an ein "Gericht" zu stellen sind; vornehmlich, weil der Prozeßstoff, über den die Beschwerdeausschüsse zu entscheiden haben, sich im allgemeinen mit dem Aufgabenkreis decke, in dem der Vorsitzende des Ausschusses sich als Leiter des Landesamtes für Soforthilfe, also als weisungsgebundener Verwaltungsbeamter, betätige, so daß der Beschwerdeausschuß selbst nicht mehr als unbeteiligter Dritter angesehen werden könne. Beide Gerichte halten deshalb Art. 92 GG (Ausübung der rechtsprechenden Gewalt durch "Richter" und "Gerichte") und Art. 97 GG (Unabhängigkeit der Richter), das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hält auch Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG (Dreiteilung der Gewalten) für verletzt. Die Gerichte haben gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ihre Verfahren ausgesetzt und die Akten dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung darBVerfGE 4, 331 (337)BVerfGE 4, 331 (338)über vorgelegt, ob § 69 Abs. 2 SHG mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
24
2. Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß §§ 82, 77 BVerfGG dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, sämtlichen Landesregierungen und den Beteiligten der Ausgangsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Von dieser Möglichkeit haben - ohne dem Verfahren nach § 82 Abs. 2 BVerfGG beizutreten - der Bundesminister der Finanzen für die Bundesregierung und die Landesregierungen von Bayern, Niedersachsen, Schleswig- Holstein und Württemberg-Baden sowie der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Gebrauch gemacht. Die Beteiligten der Ausgangsverfahren haben sich sachlich zu der Streitfrage nicht geäußert.
25
Der Bundesminister der Finanzen verneint bereits die Zulässigkeit der Vorlage mit dem Hinweis, daß das Bundesverfassungsgericht - wie sich aus dem Wortlaut des § 13 Nr. 11 BVerf GG ergebe - nur die Frage der Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes mit dem Grundgesetz prüfen könne, während es sich bei dem Soforthilfegesetz um ein Gesetz des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebiets handle. Daher seien die vorlegenden Gerichte selbst befugt und verpflichtet, die Anwendung dcs Soforthilfegesetzes abzulehnen, falls sie in Anwendung des Grundsatzes lex posterior derogat legi priori zu dem Ergebnis kämen, daß die Bestimmung des § 69 Abs. 2 SHG mit dem Grundgesetz in Widerspruch stehe.
26
Zu der vorgelegten Rechtsfrage selbst nehmen der Bundesminister der Finanzen und die Landesregierungen übereinstimmend den Standpunkt ein, daß die Beschwerdeausschüsse nach der Art ihrer personellen Besetzung, ihres Verfahrens und ihrer organisatorischen Stellung den an ein besonderes Verwaltungsgericht zu stellenden Anforderungen genügen. Der Bundesminister der Finanzen macht in diesem Zusammenhang geltend, daß die Voraussetzungen, unter denen eine Institution als ordentliches Gericht oder als allgemeines Verwaltungsgericht anzusehen sei, nicht ohne weiteres auf besondere Verwaltungsgerichte wie BVerfGE 4, 331 (338)BVerfGE 4, 331 (339)die Beschwerdeausschüsse des Soforthilfegesetzes übertragen werden könnten, zumal das Soforthilfegesetz schon vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes "verabschiedet" worden sei. Die Bayerische Staatsregierung und der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg weisen insbesondere darauf hin, daß es Aufgabe der Landesregierungen gewesen sei, die Beschwerdeausschüsse den Anforderungen des Grundgesetzes gemäß zu gestalten. Das sei in ihren Ländern geschehen.
27
Da keines der anzuhörenden Verfassungsorgane dem Verfahren beigetreten ist, konnte ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden werden (vgl. BVerfGE 2, 213 [217 f.]).
28
III.  
Die Anträge sind zulässig.
29
1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124) entschieden, daß Gesetze, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, dem 24. Mai 1949, verkündet worden sind, nicht der Normenkontrolle des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegen, daß vielmehr jedes Gericht über die Vereinbarkeit solcher "vorkonstitutionellen" Gesetze mit dem Grundgesetz in eigener Zuständigkeit zu entscheiden habe. Die Frage, ob sich diese jedem Gericht zustehende Verwerfungskompetenz auch auf die zwischen dem 23. Mai 1949 und dem 7. September 1949, dem Tage des ersten Zusammentritts des Bundestages, von den bisherigen Gesetzgebern erlassenen Gesetze erstreckt - zu denen das Soforthilfegesetz gehört -, ist in diesem Urteil offengeblieben.
30
Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 20. Juli 1955 (BVerfGE 4, 214 [218]) ausgesprochen, daß eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zulässig und geboten ist, wenn ein Gericht annimmt, ein entscheidungserhebliches Gesetz aus der Zeit zwischen dem 23. Mai und dem 7. September 1949 verstoße gegen das Grundgesetz.
31
Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in einem Urteil vom 8. September 1953 (BVerwGE 1, 4) die VerfassungswidrigBVerfGE 4, 331 (339)BVerfGE 4, 331 (340)keit der auch im vorliegenden Verfahren umstrittenen Bestimmung des Soforthilfegesetzes in eigener Zuständigkeit festgestellt. Es ist der Ansicht, daß der 7. September 1949 als der Tag, an dem die Organe, durch welche das Volk im Bund die Staatsgewalt ausübt, entstanden und wirksam geworden sind und an dem die Gesetzgebungsgewalt der Bundesrepublik sowohl hinsichtlich neu zu schaffenden Rechts (Art. 122 GG) als hinsichtlich der Verwandlung früheren Rechts in Bundesrecht (Art. 124, 125 GG) begonnen hat, auch maßgebend sein müsse für den Beginn der ausschließlichen Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts.
32
Die hier gezogene Parallele entbehrt jedoch der inneren Begründung. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen vom 20. März 1952 (BVerfGE 1, 184 [197 f.]) und vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124 [129 f.]) dargelegt hat, ist es die wesentliche Aufgabe der Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG, die Autorität des Gesetzgebers zu wahren und zu verhüten, daß ein einzelnes Gericht sich über den Willen des Bundes- oder Landesgesetzgebers hinwegsetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat unter diesem Gesichtspunkt seine Verwerfungskompetenz gegenüber vorkonstitutionellem Recht verneint, weil die Entscheidung über die Vereinbarkeit vorkonstitutionellen Rechts mit dem Grundgesetz die Autorität der gesetzgebenden Gewalt unberührt läßt; denn wenn ein Gericht vorkonstitutionelles Recht wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz außer Anwendung läßt, setzt es sich nicht über den ursprünglichen Willen des Gesetzgebers hinweg (BVerfGE 2, 124 [129]). Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in derselben Entscheidung (BVerf GE 2, 124 [131]) seine Entscheidungsbefugnis nach Art. 100 Abs. 1 GG als ein Feststellungsmonopol für die Fälle bezeichnet, in denen dem unter der Herrschaft des Grundgesetzes tätig gewordenen Gesetzgeber unterstellt wird, er habe durch seinen Gesetzgebungsakt das Grundgesetz verletzt.
33
Nicht der Beginn der Funktionsfähigkeit der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Zeitpunkt der Umwandlung
 
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