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Die Abschaffung des Grundgesetzes durch die Bundesregierung
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Daß das Grundgesetz sowieso nicht mehr gilt (nämlich seit Aufhebung seines Geltungsbereiches 1990) ist eingeweihten Kreisen ja schon länger bekannt. Jetzt soll es aber höchst "offiziell", nämlich durch die Bundesregierung selbst, außer Kraft gesetzt werden...
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EU-Verfassung - Art. 20 (4) GG fordert Widerstand der Bürger!
Im Teil III, Artikel 10, Satz 1 der zur Ratifizierung vorgelegten „EU-Verfassung“ ist zu lesen:
"Die (EU-) Verfassung und das von den Organen der Union in Ausübung der ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten."
Das heißt nichts anderes, als daß alle Bestimmungen der vorgesehenen „EU-Verfassung“ über allen nationalen Rechten stehen sollen und so auch das Grundgesetz (GG) grundsätzlich außer Kraft setzen, auf dem die Bundesrepublik Deutschland basiert, das so durch eine übergeordnete „Verfassung“ ausgehebelt wird. Da das nach Gutdünken „von den Organen der EU…..gesetzte Recht“ ebenfalls allen nationalen Rechtsgrundsätzen übergeordnet ist und diese somit außer Kraft setzt, bedeutet dies, die jetzige nationale verfassungsartige Ordnung letztlich zu beseitigen, da das nach Gutdünken „von den Organen der EU…..gesetzte Recht“ ebenfalls allen nationalen Rechtsgrundsätzen übergeordnet ist und diese somit außer Kraft setzt.
Dies ist ein eindeutiger Bruch des jetzigen Grundgesetzes, denn dieses beschränkt die Übertragung von Souveränitätsrechten gemäß neuem Art.23 (1) ausdrücklich auf eine Europäische Union, die“….dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist“. Eine so erfolgende Außerkraftsetzung des geltenden Grundgesetzes zugunsten der EU hat jedoch mit Subsidiarität absolut nichts mehr zu tun, sondern ist ihr Gegenteil, denn hiermit werden letztlich alle, auch noch die restlich verbliebenen nationalen Rechte zur freien Verfügung der EU gestellt, und keineswegs nur diejenigen, die zur Funktion einer Europäischen Union ansonsten autarker nationaler Mitgliedsstaaten unbedingt notwendig sind.
Nach Art.79 (3) GG ist darüber hinaus jede grundsätzliche Änderung der Artikel 1 bis 20 des Grundgesetzes ausgeschlossen, also auch der Festlegung des Art.20(2), „alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“. Doch die obige EU-Bestimmung würde heißen, daß alle Staatsgewalt letztlich von der EU und nicht mehr vom deutschen Volke ausginge. Also nicht nur ein Verfassungsbruch als solcher, sondern sogar einer der Artikel 1 bis 20 - seinerzeit die Basis der Genehmigung des Grundgesetzes durch die Alliierten als von jedem Zugriff ausgeschlossenen Grundsätze.
Insgesamt bedeutet diese „EU-Verfassung“, die nach öffentlichen Stimmen von Regierung und Bundestag von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert werden soll, daß die jetzt geltende verfassungsmäßige Ordnung damit gegenstandslos gemacht wird. Stünden Bundestag und Bundesregierung auf dem Boden des für sie diskussionslos verbindlichen Grundgesetzes, müßten sie eine solche Beseitigung der verfassungsartigen Ordnung vehement verweigern! Da dies jedoch offensichtlich nicht der Fall ist, ist der Bürger gemäß Art 20(4) zum nationalen Widerstand aufgefordert, „wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“. Diese „andere Abhilfe“ wäre eine Entscheidung über diesen Verfassungsentwurf durch die Bürger selbst, die uns jedoch verwehrt wird. Dieses Recht zum nationalen Widerstand wird von der Bundesregierung selbst so interpretiert:
"Widerstand ist (...) zulässig gegen den Versuch, ‚diese Ordnung' zu beseitigen, das bedeutet die Verfassungsordnung, wie sie in den vorausgehenden Art. 1 - 3 des Art. 20 festgelegt ist: Demokratie, Bundesstaat, Rechtsstaat, Sozialstaat.
Widerstand kann sich gegen ‚jeden' richten, sowohl gegen die Staatsgewalt, einen ‚Staatsstreich von oben', als auch gegen revolutionäre Kräfte, einen ‚Staatsstreich von unten'."[1]
Und was hier durch die angesagte Ratifizierung der EU-Verfassung beabsichtigt ist, entspricht einem eindeutigen ‚Staatsstreich von oben', da er die verfassungsartige Ordnung zugunsten einer übergeordneten EU-Verfassung aufheben will.
Damit wird die bereits von vielen Seiten gestellte Forderung nach einem auch bundesdeutschen EU-Referendum unverzichtbar - oder - so kein grundsätzlicher Kurswechsel der Regierungsebene stattfindet - tritt die durch das Grundgesetz vorgegebene Verpflichtung zum Widerstand der Bürger ein.
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