Deutschland im Wandel - Status des Reichsbürgers
 
Home
Was gibt es Neues?
Reichsverfassung 1919
Existiert die BRD noch?
BVerfGE 4 331 Soforthilfegesetz
GEZ, wie geht man mit ihr um?
Status des Reichsbürgers
Rechtliche Stellung der Arbeitsverwaltung in der britischen Zone
Der wahre Irak
Anfrage,Musterbrief,bezüglich der Rechtsmässigkeit der BRD
EU-Verfassung-Art.20 (4) GG fordert Widerstand der Bürger
Haben wir eine Staatsangehörigkeit?
Kontakt
Gästebuch
Reichsflugscheiben
Wer hat rechtliche Probleme?
Pflanzenöl statt Diesel
Hier nach Solarmodulen und Zubehör anfragen
Zusammenschluss IDEE Arbeitsangebot
Betrug durch bundesdeutsche Betriebe, Energieerzeuger und Telefon-Billiganbieter
LINKS
ein Schreiben an ALLE
Titel der neuen Seite
   
 
 

Aktuelle Fassung der Rechtsargumentation zum Status der Reichsbürger:



Sehr geehrter Richter am Landgericht xxx,

es ist meiner Meinung nach die Frage, ob ich bestraft werden darf. Dies ergibt sich meiner Meinung nach aus folgender Rechtslage heraus, welche ausschließlich auf im BGBl. veröffentlichten Gesetzen und Verträgen basiert:.


Alle Gesetze nach denen ich verurteilt werden soll (StGB, StVG, usw.) basieren auf der Gültigkeit des GRUNDGESETZes. Ebenso sind alle Amtspersonen der BRD von der Gültigkeit dieses obersten dt. Gesetzes abhängig, ohne dessen Gültigkeit Amtspersonen nicht rechtsgültig handeln können. Daß das GRUNDGESETZ Gültigkeit besitzt, steht in dessen Art. 146:" Dieses GRUNDGESETZ, das nach der Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt,...".


Wie zu sehen, sind für die Gültigkeit des GRUNDGESETZ zwei Faktoren wichtig:

1. muß die Einheit und

2. die Freiheit Deutschlands vollendet sein.


Sollte mir der schlüssige Beweis gelingen, daß entweder die Einheit oder 2. die Freiheit nicht vollendet ist, so würde das GRUNDGESETZ auch keine Gültigkeit gegenüber allen Deutschen besitzen. <-- Umkehrschluß!

(Hinweis: Früher war der Geltungsbereich des GRUNDGESETZes eindeutig in seinem Art.23 alte Fassung (a.F.) geregelt: "Dieses GRUNDGESETZ gilt vorübergehend in den Ländern..."). Seit 1990 behauptet die BRD ein souveräner Staat zu sein (Präambel GRUNDGESETZ: "...verfassungsgebende Gewalt..."). Da die BRD bis 1990 auch nach eigenem Verständnis kein souveräner Staat war, braucht sie für die Erlangung ihrer Souveränität eine Rechtsgrundlage. Dies ist nach BRD Meinung der 2+4-Vertrag (BGBl. 1990 II S.1318ff., Art.7 Abs.2).


1:

Um die Einheit Deutschlands anzweifeln zu können, muß man in der Geschichte in das Jahr der "Wiedervereinigung" 1990 zurückgehen. Dort sind die maßgeblichen Gesetze im BGBl. zu finden. Man muß nun die Gesetze in der Reihenfolge wie sie Gültigkeit erlangten betrachten. Am 30.08.90 wurde zwischen der BRD und der DDR der Einheitsvertrag (BGBl. 1990 II S. 890ff./ Anlage S.3) geschlossen. Dieser trat am 03.10.90 in Kraft. Darin heißt es in BGBl. 1990 II S. 890ff. Art1, Abs.1: "Die 23 Bezirke von Berlin bilden das Land Berlin.". Damit wäre die BRD das im noch nicht ausgehandelten und nicht ratifizierten 2+4-Vertrages in BGBl. 1990 II S.1318ff. in Art.1, Abs.1, S.1 erwähnte "Vereinte Deutschland", welches "...aus dem Gebiet der BRD, DDR und ganz Berlin..." besteht, und damit befähigt als dieses "Vereinte Deutschland", wie in BGBl. 1990 II S.1318ff. Art.8 verlangt, den 2+4-Vertrag zu ratifizieren. Der Vertrag wurde dann am 11.10.90 (veröffentlicht am 13.10.90, einen Tag bevor die Länder der DDR gebildet wurden , dazu später mehr...) ratifiziert (BGBl. 1990 II S.1317).


Demnach müßte die BRD ein souveräner Staat sein. <-- So argumentiert auch die BRD!


Jedoch gibt es mehrere Ansatzpunkte, die dieser Sichtweise einen Riegel vorschieben:


a: Die BRD und die 3 Westalliierten schlossen am 25.09.90 ein sogenanntes "Übereinkommen zu Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin" (Berlinübereinkommen) (vgl. BGBl. 1990 II S.1274ff.). Dessen Art.2 und dessen Art.4 besagen, daß alle alliierten Vorbehaltsrechte gegenüber der BRD in Kraft bleiben; Vertragspartner ist hier die BRD und nicht das vereinte Deutschland, wie im 2+4-Vertrag.


Wir beziehen uns nun ganz konkret auf eine alliierte Verwaltungsmaßnahme (nach Art.2), ersatzweise auf die Entscheidung eines alliierten Gremiums (nach Art.4), welche im Verordnungsblatt für die britische Zone (andere Quelle war leider nicht greifbar) veröffentlicht wurde. Darin heißt es: "Ein dritter Vorbehalt betrifft die Beteiligung Groß - Berlins am Bund. ..., demzufolge Berlin ... nicht durch den Bund regiert wird, ...". Da dieses Berlinübereinkommen nach BGBl. 1990 II S.1273, Art.2 am 03.10.90 vorläufig in Kraft gesetzt wurde, konnte an diesem Tag Berlin nicht zur BRD beitreten, da Berlin nach wie vor (BGBl. S1274ff. Art.2 bzw. Art.4 in Verbindung mit der alliierten Anordnung) nicht durch den Bund regiert wird. Damit konnte die BRD den 2+4-Vertrag auch nicht rechtskräftig als das "Vereinte Deutschland" ratifizieren (siehe BGBl. 1990 S.1318ff. Art.1, Abs.1, S.1). Die Gültigkeit des 2+4-Vertrages ist für die BRD jedoch die Quelle der Souveränität, da GRUNDGESETZ Art.23 a.F. durch den Einheitsvertrag bereits am 30.08.90 (<-- bevor die DDR beitrat) gelöscht wurde und damit bei Nichtinkrafttreten des 2+4-Vertrages von einer souveränen BRD nicht die Rede sein kann.


b: Nochmals zum Einigungsvertrag (BGBl. 1990 II S.890ff.): Art.1, Abs.1, S.1:"Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur BRD gem. Art.23 des GRUNDGESETZ am 03.10.90 werden die Länder... Länder der BRD. In S.2 heißt es: "Für die Bildung und die Grenzen der Länder untereinander sind die Bestimmungen des Verfassungsgesetzes ... (GBl. I Nr.51, S.955) gemäß Anlage II maßgebend." In diesem DDR Gesetz heißt es in Art.1:"Mit Wirkung am 14.10.90 werden in der DDR folgende Länder gebildet:...". Dies bedeutet, daß am 03.10.90 diese durch DDR Gesetz geschaffenen Länder nicht beitreten konnten, da sie noch nicht existierten, sondern erst am 14.10.90. Da nach diesem Vertrag weder ein Betritt Berlins zustande kommen konnte (Verfügungsgewalt über Berlin lag bei den Alliierten, weder bei DDR noch BRD) und auch ein Beitritt der nichtexistenten Länder der DDR am 03.10.90 nicht erfolgen konnte, ist der Einigungsvertrag ein Vertrag zw. 2 vermindert Geschäftsfähigen, welcher von Anfang an auf einer Unmöglichkeit basierten und damit nach BGB nichtig. Ferner ist zu beachten, daß der 2+4-Vertrag am 11.10.90, also 3 Tage vor der Schaffung der DDR Länder ratifiziert wurde, veröffentlicht in BGBl. 1990 II S.1317 am 13.10.90, also einen Tag vor der Schaffung der DDR Länder. Jedoch sollte das Vereinte Deutschland, welches den Vertrag ratifizieren sollte, doch aus dem Gebiete der DDR, der BRD und ganz Berlin bestehen (2+4 Vertrag Art.1, Abs.1, S.1)???


Nun zum Art.2 des Einigungsvertrages: Das GRUNDGESETZ Art.23 a.F. forderte, daß das GRUNDGESETZ in anderen Teilen Deutschlands nach deren Beitritt in Kraft gesetzt wird. Nach diesem GRUNDGESETZ Art.23 a.F. sollte der Beitritt geschehen. In Art.1 des Einigungsvertrages treten die Länder der DDR der BRD bei und das GRUNDGESETZ wird, wie in GRUNDGESETZ Art.23 Abs.2 a.F. gefordert, in den beizutretenden Ländern in Kraft gesetzt. Der Beitritt Berlins zum Geltungsbereich des GRUNDGESETZ ist im Einigungsvertrag nicht geregelt. Wo steht der Passus im Einigungsvertrag, durch welchen das GRUNDGESETZ in Berlin in Kraft gesetzt wird? GRUNDGESETZ Art.23 a.F. fordert dies ausdrücklich. Der 2+4-Vertrag verlangt in seinem Art. 8 die Ratifizierung durch das vereinte Deutschland (BGBl. 1990 II S.1318ff). Der 2+4-Vertrag wurde am 11.10.90 (BGBl. 1990 II S.1317) ratifiziert, also bevor der 1. gesamtdeutsche Bundestag zusammengetreten ist, aber auch vor der 1. gesamtdeutschen Bundestagswahl (Konstituierende Sitzung des 1. Gesamtdeutschen Bundestages war der 20.12.90). Wie also war der Bundestag am 11.10.90 zusammengesetzt? Antwort : Alle Abgeordneten des alten West - Bundestages und einer Auswahl der ersten frei gewählten DDR-Volkskammer. Lt. Art.38 Abs.3 GRUNDGESETZ muß die Abgeordnetenwahl jedoch eine unmittelbare sein. Die Auswahl aus der DDR-Volkskammer Abgeordneten stellt jedoch eine mittelbare Wahl dar (siehe US-Präsidentenwahl). Damit wäre zum Zeitpunkt der Ratifizierung des 2+4-Vertrages die Zusammensetzung des Bundestages verfassungswidrig, und damit alle Entscheidungen dieses Gremiums lt. BGB S.177ff. (Vertreter ohne Vertretungsmacht), da der Vertragspartner (die 4 Siegermächte) den Mangel des Vertreters (BRD) kennen mußten, nichtig.



2:

Die Freiheit Deutschlands wäre damit ebenso wenig vollendet, wie die Einheit. Unterstützt wird diese Aussage durch einen Bericht in den Stuttgarter Nachrichten vom 18.07.2003 (Nachrichtenagentur dpa/isw), in dem es heißt:" Die USA sind nach uraltem Recht Besatzungsmacht...". Diese Aussage wurde lt. Bericht von einem Sprecher des Verkehrsministeriums getätigt. Wenn die USA Besatzungsmacht sind, gilt Besatzungsrecht (vgl. GRUNDGESETZ Art.79 Abs.1; es ist von einer bestehenden "besatzungsrechtlichen Ordnung " die Rede). Wenn Besatzungsrecht gilt, ist Deutschland nicht frei, sondern besetzt.



3:

Zu den Papieren des Deutschen Reichs:

Nach einem Urteil des BVerfG aus dem Jahre 1973 (2 BvF 1/73) wird lt. Orientierungssatz daran festgehalten, daß das Deutsche Reich rechtsfähig, aber nicht handlungsfähig ist. DIESE ENTSCHEIDUNG HAT GESETZESKRAFT!!!. Ich fordere die StA / das Gericht auf, den schlüssigen Nachweis zu führen, daß das Deutsche Reich nicht handlungsfähig geworden ist (seit 1973). Sollte dieser Nachweis nicht schlüssig gelingen, so sind alle Dokumente des Deutschen Reichs als gültig anzusehen (Unschuldsvermutung). Zumindest scheint das Deutsche Reich insoweit handlungsfähig geworden zu sein, daß es Identitätspapiere und Führerscheine ausstellen kann. Es stellt sich generell die Frage, ob die BRD in irgendeiner Weise die Gültigkeit von Dokumenten des Deutschen Reichs anzweifeln darf und ob die BRD den Versuch vereiteln darf, das Deutsche Reich von Deutschen handlungsfähig zu machen. Das BVerfG Urteil von 1973 verschafft sogar allen Deutschen das Recht, nachdem GRUNDGESETZ Art. 23 a.F. gelöscht wurde, das Deutsche Reich handlungsfähig zu machen (Leitsatz Punkt 4 und vor allem Punkt 5 und 8 des Urteils). Punkt 9 sagt, daß die "Interessen" des deutschen Volkes gewahrt werden müssen.


Völkerrecht kann nicht durch einen Vertrag zwischen Deutschlands prov. Regierungen und den 4 Mächten suspendiert werden.

(Viermächtekonferenz mit der Garantie an alle Deutschen, "Deutschland als Ganzes" wiederherzustellen)


Dies stellt einen direkten Bezug auf eine völkerrechtlich gemachte Zusage der 4 Mächte an alle Deutschen dar. Dieses Ziel darf von der BRD nicht verhindert werden (siehe BVerfG Urteil 1973). Damit wäre der 2+4-Vertrag sowieso ein eindeutiger Völkerrechtsbruch der BRD und damit Landes- und Hochverrat am eigenen Volk. Die Wiederherstellung des Deutschen Reichs ist ein Völkerrechts"titel" den die BRD nicht aufgeben darf, da Völkerrecht nach GRUNDGESETZ Art.25 immer vor dem GRUNDGESETZ geht. Auch steht dies nicht durch Volksabstimmung zur Disposition; Vgl. hierzu BVerfG Urteil 1973, wonach Rechtstitel, welche die Aufnahme anderer Teile Deutschlands verhindern, nicht geschaffen werden dürfen.



Fazit:

Da alle Amtspersonen nur aufgrund gültiger Gesetze tätig werden dürfen, und die Basis, aufgrund derer alle Amtspersonen in der BRD tätig werden dürfen das GRUNDGESETZ ist, dürfte demnach kein Amtsträger der BRD gegenüber Staatsbürgern des Deutschen Reichs tätig werden.


Meiner Meinung nach ist der Beweis gelungen, daß weder die Einheit noch die Freiheit Deutschlands vollendet ist und damit das GRUNDGESETZ nicht für ALLE Deutschen gilt, sondern nur für diese Deutschen welche sich durch Vorzeigen des Bundespersonalausweises oder des Bundesreisepasses freiwillig in die Gerichtsbarkeit der BRD begeben.



Mit freundlichen Grüßen






 
Heute waren schon 3 Besucher (5 Hits) hier!
Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden